Ziele des Vereins
- Kulturaustausch zwischen Ettlingen und der russischen Partnerstadt Gatschina
- Organisation von Begegnungen (möglichst thematisch) von Bürgern beider Partnerstädte
- Unterstützung des Deutsch-Unterrichts in Gatschina, besonders in der Russisch-Deutschen Gesellschaft Gatschina
- Organisation von Veranstaltungen Russland-spezifischer Themen aus Kunst, Wissenschaft und Politik.
- Unterstützung von Schüler- und Jugendaustausch sowie Begegnungen von Vereinen beider Partnerstädte.
- Vermittlung von Praktikantenstellen in Gatschina und Ettlingen und Betreuung der Praktikanten aus Gatschina in Ettlingen
- Zusammenarbeit und Unterstützung von nichtstaatlichen Organisationen in Gatschina
- Unterstützung zur Verbesserung der Sozialversorgung in Zusammenarbeit mit der Russisch-Deutschen Gesellschaft in Gatschina (z.B. Jugend- und Kinderheime, Bedürftige)
- Mithilfe bei der Integration von Spätaussiedlern der ehemaligen UdSSR in Ettlingen
Цели объединения
- Организация встреч (возможно тематических) граждан обоих городов-партнеров
- Культурный обмен меежду Эттлингеном и российским городом-партнером Гатчиной
- ддержка преподавания немецкого языка в Гатчине, особенно в русско-немецком обществе Гатчины
- Организация мероприятий по специфически русской тематике в области искусства, науки и политики
- Содействие обмену учащимися и молодежью, а также поддержка объединений обоих городов-партнеров
- Посредничество при проведении практики в Гатчине и Эттлингене и поддержка практикантов из Гатчины и Эттлингена
- Совместная деятельность и поддержка негосударственных организаций в Гатчине
- Содействие (во взаимодействии с русско-немецким обществом Гатчины) улучшению социального обеспечения,например детских домов, молодежи, нуждающихся
- Помощь в Эттлингене поздним переселенцам из бывшего СССР в их интеграции
Mitgliedsantrag
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SATZUNG der Deutsch-Russischen Gesellschaft Ettlingen e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Deutsch Russische Gesellschaft Ettlingen e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist Ettlingen.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.
§ 2 Aufgaben und Ziele
- Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig. Er stellt sich
die Aufgabe, für die Förderung der Beziehungen und für die Verständigung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zu
wirken. - Seine Ziele will der Verein vor allem durch folgende Initiativen erreichen:
- durch die Förderung des Gedankens der Völkerverständigung und die
Herstellung unmittelbarer Verbindungen zwischen Vertretern und
Institutionen des kulturellen, sportlichen und öffentlichen Lebens beider
Staaten; - durch Austausch von Informationen in diesen Bereichen;
- durch die Förderung von Einrichtungen gemeinsamen Interesses und
geeigneter Stätten der Begegnung in beiden Staaten, insbesondere
zwischen Ettlingen und der russischen Stadt Gatschina; - durch Veranstaltungen, insbesondere Vorträge, Konzerte, Symposien,
Ausstellungen, Informations- und Studienreisen; - durch Herstellung von persönlichen Kontakten zwischen Bürgern beider
Staaten. insbesondere auch zwischen jungen Menschen. - Der Verein ist berechtigt, Mitgliedschaften bei übergeordneten Vereinigungen
einzugehen, die die gleiche Zielsetzung verfolgen.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. - Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Auslagenersatz aus eigenen und Drittmitteln ist grundsätzlich zulässig.
5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der
Stadt Ettlingen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat. Vermögensvorteile aus Mitteln des Vereins dürfen
in keinem Falle Mitgliedern zufließen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das
7. Lebensjahr vollendet hat. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere
Minderjährigen, ist der Aufnahmeantrag auch von dem gesetzlichen Vertreter
zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Auch juristische
Personen können Mitglieder des Vereins werden. - Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist der schriftliche Aufnahmeantrag und die
schriftliche Bestätigung durch den Vorstand erforderlich. - Dem Verein wohlgesonnene und ihn unterstützende Persönlichkeiten der Wirtschaft und des Öffentlichen Lebens können auf Vorschlag des Vorstandes und/oder einer Mitgliedermehrheit zur Berufung in den DRG-Beirat gebeten werden. Sie müssen keine ordentlichen Mitglieder sein und haben Rederecht auf der Mitgliederversammlung. Ihre Zahl wird auf 3 begrenzt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. - Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und
ist sofort wirksam. - Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate
verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der
Beschluss des Vorstandes wird dem Mitglied mitgeteilt. - Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins
verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem
Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die
Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats
nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat
binnen eines Monats nach Einlegung der Berufung eine
Mitgliederversammlung abzuhalten, die abschließend über den Ausschluss
entscheidet. - Fallen Fristen in die Sommerferien von Baden-Württemberg, beginnen sie erst
am ersten Tag nach Ende der Ferien.
§ 6 Einnahmen des Vereins
- Die Einnahmen des Vereins bestehen aus
- Beiträgen der Mitglieder;
über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung
- Beiträgen der Förderer und Freunde
- sonstige Spenden und Zuwendungen
- ungeplante Überschüsse und Rückflüsse aus eigenen Veranstaltungen
- Die Beiträge sind jeweils zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten. Bei
Neuerwerb der Mitgliedschaft beginnt die Beitragspflicht am Ersten des auf die
Bestätigung durch den Vorstand folgenden Kalendermonats. Zu diesem
Zeitpunkt sind die Beiträge für den Rest des laufenden Kalenderjahres zu
entrichten. - Der Vorstand entscheidet im Einzelfall über die Ermäßigung von Beiträgen
nach Ziff. 1)a).
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorsitzenden oder von einem von ihm bestimmten Mitglied geleitet. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl der Kassenprüfer.
- Beschlussfassung über Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes.
- Entlastung des Vorstandes.
- Beschlussfassung über alle wichtigen Vorhaben des Vereins sowie solchen, die der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.
- Entscheidung über Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschluss, § 5 (4).
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der
Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Ergebnisprotokoll
festgehalten, das von dem/der Vorsitzenden und dem schriftführenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
Mehrheit bedeutet – wenn nicht ausdrücklich anders geregelt – Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmübertragung ist im Einzelfall schriftlich an den Vorstand vor Beginn der Sitzung möglich.
- Die Mitgliederversammlung findet zumindest einmal jährlich statt. Sie ist
durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung hat spätestens zwei
Wochen vor dem Tage der Versammlung schriftlich zu erfolgen, wobei die
Tagesordnungspunkte bekannt zugeben sind. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der
Vorstand dies beschließt oder wenn ein Zehntel der Gesamtmitgliederzahl
dies beim Vorstand beantragt. Dieser Antrag muss unter Angabe von Gründen
schriftlich eingereicht und die Mitgliederversammlung muss dann binnen zwei
Wochen nach Eingang des Antrags beim Vorstand einberufen werden. Die
Versammlung muss spätestens einen Monat nach Antragstellung stattfinden.
- Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sollen eine Woche zuvor schriftlich an den Vorstand gelangen. Über die spätere Zulassung entscheidet der Vorsitzende nach bestem Ermessen oder bei Gegenstimmen auf Antrag die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dies gilt nicht im Falle von Wahlen und Satzungsänderungen, die bei der Einladung förmlich als Tagesordnungspunkt angegeben werden müssen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das Beginn und Ende, die behandelten Themen und die Namen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder enthält.
- Falls Fristen in die Sommerferien von Baden-Württemberg fallen, beginnen die
Fristen am ersten Tag nach Ende der Schulferien.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden
- einem/einer Schatzmeister/in
- einem/einer Schriftführer/in
- drei Beisitzern/Beisitzerinnen.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende. Beide haben Einzelvertretungsbefugnis.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit,
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand wird bei gegebenem Anlass vom Beirat beraten.
- Der Vorstand wird jeweils in einer Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt.
§ 10 Satzungsänderung, Auflösung
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung
vorgenommen werden; hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Auflösung muss durch einen zweiten Beschluss bestätigt werden. Zwischen dem Antrag, dem ersten und dem zweiten Beschluss müssen Fristen von je 6 Wochen liegen.
Die Satzung wurde am 26. Januar 1989 errichtet.
Zuletzt geändert gem. § 8 Abs. 1 Buchst. a vom 5.02.2019